KESR-ABC

 
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Schwächezustand und Schutzbedürfnis

Leidet eine volljährige Person an einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung, liegt ein Schwächezustand vor. Kann sie aus diesem Grund ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig erledigen, spricht man von einem Schutzbedürfnis (Art. 390 ZGB). Das ist in etwa dann der Fall, wenn der Person aufgrund der Einschränkung alles über den Kopf wächst und sie zum Beispiel die Rechnungen nicht mehr bezahlt, sich verschuldet und hohe Kredite aufnimmt oder sie bringt sich mit dem Abschliessen von Verträgen in Not. Die KESB kann dann eine Beistandschaft errichten.
Es gibt jedoch viele Betroffene mit einer psychischen Krankheit oder einer anderen Beeinträchtigung, die gut mit der Hilfe von Freunden und der Familie ohne die Behörde zurechtkommen. Das heisst: Ein Schwächezustand alleine berechtigt die KESB noch nicht zum Eingreifen.

Sorgfaltspflicht

KESB-Mitarbeitende und Beistände erfüllen einen gesetzlich festgelegten Auftrag. Sie müssen ihre Aufgaben mit der nötigen Sorgfalt erledigen. Handeln sie widerrechtlich, so dass Betroffene zum Beispiel finanziellen Schaden erleiden, können sie in der Regel nicht persönlich belangt werden. Sie unterstehen der Staatshaftung. (Art. 454 Abs. 3 ZGB). Das gilt auch für private Mandatsträger.

Sozialpädagogische Familienbegleitung

Die sogenannte Sozialpädagogische Familienbegleitung ist eine zeitlich begrenzte Massnahme für Familien in schwierigen Lebenslagen. Sie soll Eltern bei der Bewältigung ihres Alltags unterstützen. Zugleich soll sie die Entwicklung des Kindes fördern wie auch seinen Schutz garantieren. Die Massnahme wird durch die KESB verordnet und durch den Beistand überwacht.
Die Familienbegleitung wird durch externe Anbieter durchgeführt. Die Mitarbeitenden haben meist einen sozialpädagogischen Hintergrund und arbeiten immer zielorientiert. Sie leiten die Eltern zum Beispiel beim Wahrnehmen ihrer Erziehungsfähigkeiten an und fördern sie darin im Alltag. Die Kindeseltern müssen sich ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend an der Massnahme beteiligen.

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