KESR-ABC

 
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Verjährung

Verhalten sich die KESB oder der Beistand widerrechtlich und kommt jemand dadurch zu Schaden, hat die betroffene Person Anspruch auf Schadensersatz. Haftbar ist aber nicht das Behördenmitglied oder der Beistand selbst, sondern der Kanton. Der Anspruch auf Schadensersatz ist an eine Frist gebunden: Er verjährt drei Jahre nach dem Tag, an dem die betroffene Person Kenntnis von dem Schaden erhält oder zehn Jahre nach der schädigenden Handlung (Art. 60 OR).

Vertrauensperson

Personen, Erwachsene oder Kinder resp. Jugendliche, die von einer Massnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betroffen sind, können sich vor dieser Behörde durch eine Vertrauensperson unterstützen lassen. Diese kann sie entweder bestärken oder für sie sprechen in Form einer Begleitung zu einer Vorsprache bei der Behörde oder durch Hilfe bei schriftlichen Eingaben. Bei letzterem muss die betroffene Person immer selbst unterzeichnen. Eine KESB darf eine Vertrauensperson ablehnen, wenn diese ungeeignet erscheint. Bei Kindern liegt eine Besonderheit vor: sofern es um eine gesetzliche Anhörung geht, findet diese ohne Begleitung der Eltern oder von die ihnen bezeichneten Vertrauensperson statt. Eine Ausnahme bildet die von der KESB bestellte Kindesvertretung (Kinderanwalt), welche die Anhörung begleiten darf. Werden Betroffene mit einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) in eine Einrichtung eingewiesen, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vertrauensperson, die sie während dem Aufenthalt begleitet und dazu besondere Rechte erhält (Art. 432 ZGB).

Vollmacht

Jede Person kann eine Vollmacht für persönliche Belange verfassen, wenn sie zum Beispiel ins Spital muss und während dieser Zeit nicht mehr selbst zur Bank oder Post gehen kann. In diesem Fall kann sie jemanden für diese Geschäfte bevollmächtigen oder ihm eine Generalvollmacht ausstellen. (Art. 32 ff. und Art. 394 ff. OR). Sobald die Person wieder in der Lage dazu ist, kann sie diese Aufgaben wieder eigenständig erledigen. Erkrankt sie aber schwer und wird urteilsunfähig oder stirbt sogar, erlischt die Vollmacht. Ausser es steht darin, dass sie auch im Fall der Urteilunfähigkeit weiterhin gültig ist. Der Bevollmächtige muss sich dann aber an die zuständige KESB wenden. Die Behörde prüft, ob die Interessen der betroffenen Person weiterhin geschützt sind oder ob sie dennoch eine Beistandschaft errichten wird.

Vorsorgeauftrag

Kann eine Person infolge eines Unfalls oder einer schweren Krankheit nicht mehr für sich selbst sorgen, und wird die Person urteilsunfähig, ist sie auf fremde Hilfe angewiesen. Mit einem Vorsorgeauftrag kann sie vorab regeln, wer sie im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit vertreten soll. Dabei kann sie sich durch jemanden in der Personen- und Vermögenssorge vertreten lassen, währenddem eine andere Person den Rechtsverkehr übernimmt.

Die Personensorge umfasst den Schutz des körperlichen und geistigen Wohles der Betroffenen. Der Bereich Vermögenssorge betrifft hingegen die Verantwortung über das Vermögen. Dazu gehören, die Lebenskosten zu decken und Rechnungen zu bezahlen. Der Rechtsverkehr beschreibt hingegen die Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern. Der Vorsorgeauftrag muss vor dem Eintreten der Urteilsunfähigkeit erstellt werden. Die KESB muss ihn zudem bestätigen, damit er rechtskräftig ist.

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