Die KESB respektive das Gericht darf Kosten für das Verfahren verrechnen. Wie viel Sie bezahlen müssen, hängt stark vom Aufwand, vom Verfahren und von der kantonalen Regelung ab. Ein Verfahren kann aber durchaus teuer werden. Auch im Beschwerdeverfahren kann das Gericht nochmals Kosten verrechnen. Es gibt aber die Möglichkeit, unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen.
Wenn Ihnen das nötige Geld für ein Verfahren fehlt, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Sie müssen keine Verfahrenskosten bezahlen, wenn Ihr Antrag bewilligt wird. Die Bedingungen dafür sind kantonal unterschiedlich geregelt und umfassen, grob gesagt, folgende Aspekte:
Zudem erhalten Sie mit der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anwalt, wenn der Fall so schwierig und bedeutend ist, dass Sie anwaltliche Unterstützung brauchen.
Es kann nützlich oder sogar notwendig sein, einen Anwalt für das Verfahren zu haben. Manchmal reicht schon eine Kurzberatung, um ein Problem zu verstehen oder die richtige Entscheidung zu treffen. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, Ihren Fall zu übernehmen, kann es jedoch teuer werden. Es gibt aber die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege.
Auf der Webseite des Schweizerischen Anwaltsverbands können Sie nach passenden Anwälten in Ihrer Nähe suchen (Anwaltssuche). Sie finden dort auch Informationen zu den Rechtsauskunftsstellen der kantonalen Anwaltsverbände.
Für jeden Fall den passenden Anwalt
Rechtsberatung von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten.
Die angeordneten Massnahmen können eigene Kosten verursachen (zum Beispiel die Kosten einer Platzierung oder die Entschädigung des Beistands). Die Finanzierung dieser Kosten ist kantonal geregelt. Es sind keine Verfahrenskosten und fallen nicht unter die unentgeltliche Rechtspflege.
Verlangen Sie von der KESB, dem Gericht und Ihrem Anwalt zu Beginn des Verfahrens Informationen zu den möglichen Kosten.
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