Grundsätzlich sind Erwachsene für sich selbst verantwortlich. Es gibt aber Erwachsene, die diese Verantwortung nicht zu hundert Prozent wahrnehmen können. Hier greift die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zum Schutz der betroffenen Erwachsenen ein. Es ist ihre Aufgabe, in solchen Fällen die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Die Entscheide werden in einem bestimmten Verfahren getroffen und können von einem Gericht überprüft werden.
Massnahmen im Erwachsenenschutz stellen immer einen Eingriff in die Rechte und die Freiheit der Betroffenen dar. Sie sind deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Bei Erwachsenen muss eine Hilfs- und Schutzbedürftigkeit vorliegen. Zudem muss die Massnahme verhältnismässig sein, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und in einem rechtlich korrekten Verfahren angeordnet worden sein.
Der Erwachsenenschutz stellt das Wohl und den Schutz von hilfsbedürftigen Personen sicher. Dabei wird die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit als möglich respektiert. Hilfs- und schutzbedürftig ist eine Person, wenn sie durch einen Schwächezustand so stark in ihrem Wohl gefährdet ist, dass sie Schutz braucht. Ein Schwächezustand kann zum Beispiel eine psychische Störung oder eine Demenz sein.
Die Massnahmen des Erwachsenenschutzes sind die Beistandschaft und die fürsorgerische Unterbringung.
Massnahmen im Erwachsenenschutz müssen verhältnismässig sein. Das bedeutet, sie dürfen nicht zu schwach und nicht zu stark sein. Zum Beispiel kann eine Massnahme nur angeordnet werden, wenn es keine geeignete Massnahme gibt, die weniger in die Rechte der betroffenen Person eingreift. Wenn sich die betroffene Person selbst genügend Hilfe besorgen kann (zum Beispiel in der Familie oder bei freiwilligen Beratungsangeboten), ist keine staatliche Massnahme anzuordnen.
Suchen Sie wenn möglich Unterstützung bei Ihrer Familie. Zeigen Sie der KESB, dass Sie das Problem erkannt haben und Ihnen Ihre Familie hilft und Sie keine weitere Hilfe benötigen. Lassen Sie sich bei Gesprächen mit der KESB oder dem Beistand von diesen Familienmitgliedern begleiten.
Zweck einer Massnahme ist immer das Wohl der betroffenen Erwachsenen. Die Interessen Dritter (zum Beispiel Angehörige) können nur in engen Grenzen berücksichtigt werden. Im Erwachsenenschutz geht es nie um Schuld oder Bestrafung.
Das Erwachsenenschutzrecht ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Kantonale Gesetze ergänzen diese Bestimmungen. Die Grundrechte stehen in der Bundesverfassung.
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