Wie läuft ein Verfahren ab?

Für jede Entscheidung, die die zuständige Behörde (KESB oder Gericht) trifft, muss sie ein Verfahren durchführen. Dieses Entscheidverfahren lässt sich in folgende Schritte unterteilen:

Verfahrenseinleitung

Ein Verfahren beginnt mit einer Gefährdungsmeldung oder einem Antrag. Das bedeutet, dass jemand (zum Beispiel eine Schule, ein Nachbar oder auch ein Elternteil oder das betroffene Kind selber) der Behörde gemeldet hat, dass Ihr Kind allenfalls Unterstützung brauchen würde. Die Behörde muss dieser Gefährdungsmeldung nachgehen. Sie prüft, ob sie zuständig ist, und macht erste Abklärungen.

Abklärungsphase

In der Abklärungsphase untersucht die Behörde, ob tatsächlich eine Gefährdung vorliegt und eine Massnahme notwendig ist. Sie muss sich alle Informationen beschaffen, die sie braucht, um diese Entscheidung zu treffen. Auch wenn es um die Änderung einer bestehenden Massnahme geht, klärt die Behörde die aktuellen Verhältnisse sorgfältig ab.

Die Abklärungsphase kann lange dauern. Deshalb kann die Behörde schon während dieser Phase sogenannte vorsorgliche Massnahmen anordnen.

TIPP:

Wenn Sie nicht in der Lage sind, im Verfahren mit der Behörde selbst für Ihre Interessen einzustehen (weil es zum Beispiel sehr kompliziert ist), können Sie sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen.

Rechtliches Gehör

Wenn die Behörde alle nötigen Abklärungen getroffen hat, bekommen Sie das sogenannte rechtliche Gehör. Die Behörde erklärt Ihnen, was die bisherigen Abklärungen ergeben haben. Sie können sich zu diesen Ergebnissen äussern und Lösungsvorschläge einbringen. Sie können auch alle Unterlagen zu Ihrem Fall einsehen (sogenannte Akteneinsicht). Sie können Aussagen in den Akten berichtigen und ergänzen lassen oder Fragen stellen und Ihre Sicht der Dinge nochmals darlegen.

TIPP:

Das rechtliche Gehör ist wichtig für Sie. Bereiten Sie sich vor und versuchen Sie, in der Anhörung Ihre besten Argumente auf den Punkt zu bringen.

Sie haben auch die Möglichkeit, nach der Anhörung eine schriftliche Stellungnahme nachzureichen.

Entscheid

Dann trifft die Behörde eine Entscheidung und schickt Ihnen den schriftlichen Entscheid. Dieser enthält eine Begründung und einen Hinweis, wie Sie Beschwerde einreichen können. Das Entscheidverfahren ist damit beendet. Es folgt die Umsetzung des Entscheids und/oder ein Beschwerdeverfahren.

Der schriftliche Entscheid (auch Verfügung oder Beschluss genannt) ist in Rechtssprache verfasst, damit er von einem Gericht überprüft werden kann.

Beschwerde

Wenn Sie Beschwerde einreichen, wird der Entscheid von einem Gericht überprüft. Aus dem Hinweis am Ende des Entscheids (der sog. Rechtsmittelbelehrung) entnehmen Sie, wie und wo Sie den Entscheid anfechten können. Das (Rechtsmittel-) Verfahren kann jedoch lange dauern. Deshalb kann die Behörde anordnen, dass der Entscheid bereits vorsorglich umgesetzt wird, bis der definitive Entscheid des Gerichts da ist (ein sogenannter Entzug der aufschiebenden Wirkung).

In besonderer Dringlichkeit kann die Behörde eine superprovisorische Massnahme erlassen, ohne die am Verfahren Beteiligten vorerst anzuhören. Gegen diese Massnahme gibt es kein Rechtsmittel. Die KESB muss Ihnen aber umgehend das rechtliche Gehör gewähren und anschliessend eine beschwerdefähige Entscheidung fällen, die dann an eine nächsthöhere Instanz weitergezogen werden kann.

Umsetzung des Entscheids

Schliesslich werden die Anordnungen der Behörde umgesetzt. Das geschieht in der Regel durch einen Beistand. Wurde eine Massnahme angeordnet, dauert diese so lange, wie sie nötig ist. Die KESB hat die Massnahme zu überwachen. Sie muss die Berichte und die Abrechnungen des Beistands genehmigen und regelmässig prüfen, ob die Massnahme noch angebracht ist.

Neues Verfahren und Anpassung der Massnahme

Um einen früheren Entscheid abzuändern und um eine angeordnete Massnahme anzupassen, muss die Behörde ein neues Entscheidverfahren einleiten. Das macht sie von sich aus oder nach einem Antrag.

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