Die KESB ordnet eine Kindesschutzmassnahme an, wenn das Kindeswohl ernsthaft gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen. Die Massnahme muss verhältnismässig sein, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und in einem rechtlich korrekten Verfahren angeordnet worden sein. Neben der KESB können auch Scheidungs- und Eheschutzgerichte Entscheidungen im Bereich des Kindesschutzes treffen.
Die häufigste Kindesschutzmassnahme ist die Beistandschaft. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der Entzug der elterlichen Sorge kommt vergleichsweise selten vor. Daneben kennt das Gesetz weitere Massnahmen, die ebenfalls dem Schutz des Kindes dienen, zum Beispiel Weisungen im Bereich des persönlichen Verkehrs oder des Kindesvermögens. Die KESB respektive das Gericht orientiert sich bei der Anordnung von Massnahmen am Schutzbedarf und an der Gefährdung des Kindeswohls. Nach Möglichkeit werden mit den Eltern einvernehmliche Lösungen angestrebt; wenn die Eltern zu solchen Lösungen keine Hand bieten, greifen die Massnahmen in die Elternrechte ein.
Wenn nötig kann dem Kind für die Dauer des Verfahrens ein Verfahrensbeistand zugeteilt werden, der die Interessen des Kindes unabhängig vertritt. Eine Verfahrensbeistandschaft kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn die Eltern völlig unterschiedliche Anträge im Verfahren stellen.
Eltern haben verschiedene Rechte und Pflichten gegenüber ihren Kindern. Diese lassen sich in verschiedene Bereiche unterteilen:
Wenn es bei diesen Themen zu Problemen mit dem anderen Elternteil kommt, können Sie sich an eine Beratungsstelle wenden. Falls die Unstimmigkeiten zwischen den Eltern zu einer Kindeswohlgefährdung führen, können Sie sich an die KESB respektive das Gericht wenden.
Obhut bedeutet die tägliche Pflege und Erziehung des Kindes. Sie leben mit dem Kind und treffen die damit verbundenen Entscheidungen. Wenn Sie sich mit dem anderen Elternteil die Obhut aufgeteilt haben, zum Beispiel nach Wochentagen, spricht man von Betreuungsanteilen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht erlaubt Ihnen, zu bestimmen, wo das Kind leben und wo es sich aufhalten soll. Sie können die Obhut über das Kind zeitweise auch anderen Personen übertragen (zum Beispiel der Krippe oder den Grosseltern). Sie können sogar eine Fremdplatzierung veranlassen (zum Beispiel in einem Kinderheim). Bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann die KESB respektive das Gericht den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts anordnen und bestimmen, wo das Kind leben soll. Diese Massnahme wird nur ergriffen, wenn es für die Entwicklung des Kindes nötig ist.
Die elterliche Sorge umfasst alle Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber dem Kind. Die Eltern teilen sich die elterliche Sorge in der Regel. Als Inhaber der elterlichen Sorge haben Sie die Obhut und Betreuungsanteile oder Anspruch auf persönlichen Verkehr sowie das Recht, die wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes zu treffen (zum Beispiel Schulwahl und medizinische oder religiöse Entscheidungen).
In schweren Fällen der Kindeswohlgefährdung kann die KESB respektive das Gericht – wenn die übrigen Massnahmen die Gefährdung nicht abwenden konnten – als letztes Mittel auch einen Entzug der elterlichen Sorge anordnen. Das Recht auf persönlichen Verkehr besteht jedoch unabhängig davon. Wird beiden Eltern die elterliche Sorge entzogen, erhält das Kind einen Vormund.
Wenn Sie nicht mit Ihrem Kind zusammenleben, haben Sie ein Recht auf Kontakt zum Kind und das Kind hat ein Recht auf Kontakt zu Ihnen (sogenannter persönlicher Verkehr). Das bedeutet, Sie dürfen das Kind besuchen (sogenanntes Besuchsrecht) und mit ihm telefonieren, chatten oder ihm E-Mails schreiben. Der Umfang des persönlichen Verkehrs hängt von den Umständen und dem Alter des Kindes ab. Mit zunehmendem Alter des Kindes ist auch seine Meinung stärker zu berücksichtigen.
Wenn Sie keine elterliche Sorge haben, steht Ihnen ein Recht auf Information und Auskunft zu. Das bedeutet zum Beispiel, dass der andere Elternteil Sie über schlechte Schulnoten informieren muss, aber Sie die Lehrperson auch selbst fragen können.
Wenn es zwischen den Eltern Probleme mit dem persönlichen Verkehr gibt, können Sie (oder der andere Elternteil) die KESB um Hilfe bitten. Diese kann zum Beispiel das Recht auf persönlichen Verkehr beschränken oder Weisungen erteilen.
Schwere Konflikte zwischen Eltern sind ein grosses Problem für das betroffene Kind. Die KESB respektive das Gericht kann solche Konflikte kaum lösen. Sie führen meistens dazu, dass alle Beteiligten verlieren.
Versuchen Sie deshalb, Konflikte mit dem anderen Elternteil möglichst selber zu lösen, und nehmen Sie wenn nötig Hilfe von anderen Stellen in Anspruch (zum Beispiel Paarberatung, Mediation).
Das Kindesschutzrecht kennt verschiedene Arten von Beistandschaften:
In einer Erziehungsbeistandschaft hat der Beistand den Auftrag, Sie bei gewissen Erziehungsaufgaben mit Rat und Tat zu unterstützen. Hier geht es primär um die Beratung und Unterstützung von Ihnen als Eltern, damit Sie Ihre Erziehungsaufgabe gut wahrnehmen können.
In einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen wird der Beistand beauftragt, das Kind zu vertreten (zum Beispiel bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen). In einer Beistandschaft mit Beschränkung der elterlichen Sorge wird die Erledigung gewisser Aufgaben vollständig dem Beistand übertragen. Sie verlieren in diesen seltenen Fällen das Recht, das Kind in diesen Belangen zu vertreten.
Für verschiedene Aufgabenbereiche können verschiedene Beistandschaftsarten angeordnet und miteinander kombiniert werden. So entsteht eine Beistandschaft, die der Kindeswohlgefährdung und den Bedürfnissen des Kindes angepasst ist. Mögliche Aufgabenbereiche sind zum Beispiel Unterhalt, Schule, Erziehung oder persönlicher Verkehr.
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